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   VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71   

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VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71 (https://dejure.org/1975,10300)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.06.1975 - 29-V-71 (https://dejure.org/1975,10300)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juni 1975 - 29-V-71 (https://dejure.org/1975,10300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sonderunterricht - Befreiung von der Schulpflicht statt Hausunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Bayern, 27.02.1975 - 1-VII-74
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71
    Die Bayerische Verfassung widmet diesem kulturellen Bereich einen eigenen Abschnitt (Art. 128 ff. BV; vgl. VerfGH 23, 53/58; VerfGHE vom 27.02.1975 Vf. 1-VII-74 S. 32).

    Das Recht des Staats zur schulischen Erziehung ist dem in der Bayerischen Verfassung gewährleisteten Elternrecht nicht vorgeordnet (VerfGHE 27.02.1975 Vf. 1-VII-74 S. 31 mit weiteren Nachweisen).

    Begriff und Umfang der Staatsaufsicht im Schulwesen brauchen hier im einzelnen jedoch nicht bestimmt zu werden (vgl. dazu VerfGH 4, 251/276; 20, 191/202; VerfGHE vom 27.02.1975 Vf. 1-VII-74 S. 32; BVerfGE 26, 228/238 ; BVerwGE 6, 101/104 ; 18, 38/39 ; 21, 289/290) .

  • VerfGH Bayern, 10.11.1952 - 36-VII-51

    Schulgeld

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71
    Diese Schulgeldfreiheit stellt jedoch nur, worauf die Bayer. Staatsregierung zutreffend hinweist, das Gegenstück zur Schulpflicht und damit zu der Pflicht zum Besuch der in Art. 129 Abs. 1 BV genannten Schulen, nämlich der Volksschule und der Berufsschule, dar (VerfGH 5, 243/260 f.).

    Art. 129 Abs. 2 BV ist dagegen nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundgedankens der Verfassung zu werten, nach dem der Unterricht an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich wäre (VerfGH 5, 243/261; 12, 21/33).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71
    Bereits im Zusammenhang mit Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen haben sowohl der Bayer. Verfassungsgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht (VerfGH 24, 1/25; BVerfGE 33, 303/332 f.) festgestellt, daß der Staat zu Vorkehrungen verpflichtet ist, die dem einzelnen die Chance seiner beruflichen und bildungsmäßigen Entfaltung gewährleisten.
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71
    Wie es bei der Fülle der sozialen Aufgaben, der Begrenztheit der öffentlichen Mittel und der Schwierigkeit des Ausgleichs zwischen widerstreitenden Interessen nicht anders sein kann, kommt dem Ermessen des Gesetzgebers ein weiter Spielraum zu (VerfGH 12, 21/35; 21, 164/169; vgl. BVerfGE 8, 274/329; 27, 253/283).
  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71
    Die sozialen Leistungen dürfen jedoch sachgerecht differenziert sein (vgl. BVerfGE 12, 354/367; 13, 248/259).
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71
    Begriff und Umfang der Staatsaufsicht im Schulwesen brauchen hier im einzelnen jedoch nicht bestimmt zu werden (vgl. dazu VerfGH 4, 251/276; 20, 191/202; VerfGHE vom 27.02.1975 Vf. 1-VII-74 S. 32; BVerfGE 26, 228/238 ; BVerwGE 6, 101/104 ; 18, 38/39 ; 21, 289/290) .
  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71
    Wie es bei der Fülle der sozialen Aufgaben, der Begrenztheit der öffentlichen Mittel und der Schwierigkeit des Ausgleichs zwischen widerstreitenden Interessen nicht anders sein kann, kommt dem Ermessen des Gesetzgebers ein weiter Spielraum zu (VerfGH 12, 21/35; 21, 164/169; vgl. BVerfGE 8, 274/329; 27, 253/283).
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71
    Der einzelne kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (BVerfGE 14, 288/300).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71
    Wer aus eigener Kraft sich zu helfen in der Lage ist, muß mit seinen Wünschen nach staatlicher Hilfe zurücktreten (vgl. BVerfGE 9, 20/35; 17, 38/56).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71
    Dieser Schutz geht nicht so weit, den Staatsbürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition im weitesten Sinne zu bewahren (BVerfGE 24, 220/230).
  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

  • BVerwG, 28.12.1957 - VII B 9.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 49.62

    Anspruch eines Erziehungsberechtigten auf die Errichtung einer Volksschule

  • BVerwG, 02.07.1965 - VII C 47.64
  • VerfGH Bayern, 16.04.1964 - 82-VII-62
  • VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Art. 128 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat zwar nicht, so viele und so vielartige Ausbildungsstätten zu errichten, daß jedermann die ihm entsprechende Ausbildung zu erhalten vermag (VerfGH 13, 141/146 ; 15, 49/53 ; 17, 30/38 ; 21, 59/66 ; 24, 1/25 ; VerfGHE vom 09.06.1975 Vf. 29-V-71 ; Nawiasky-Leusser, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 1948, Erl. zu Art. 128 Abs. 1, S. 209; Meder a.a.O. RdNr. 1 zu Art. 128 BV).

    Art. 128 Abs. 1 BV enthält insofern unmittelbar geltendes, objektives Recht, als er dem Gesetzgeber eine Schranke setzt; eine ihm widersprechende Norm wäre unzulässig (VerfGH 17, 46/58 ; 24, 1 Leitsatz 8 b; BayVerfGE vom 09.06.1975 Vf. 29-V-71 S. 13 ).

    Ob an dieser Auffassung angesichts der gesteigerten Bedeutung, die dem Bildungs- und Hochschulwesen im modernen Kultur- und Sozialstaat zukommt (vgl. VerfGHE vom 09.06.1975 Vf. 29-V-71 S. 14), sowie des Wortlauts dieser Verfassungsnorm festzuhalten ist, kann hier mit Rücksicht auf die nachfolgenden Ausführungen zu Art. 118 Abs. 1 BV dahinstehen.

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